SGN/SSDN Swiss Neutron Scattering Society


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Statuten SGN/SSDN

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Art. 1

Unter dem Namen Schweizerische Gesellschaft für Neutronenstreuung (SGN) / Société Suisse pour la Diffusion des Neutrons (SSDN) besteht ein wissenschaftlicher Verein gemäss ZGB Art. 60 ff. Der Verein hat seinen Sitz am Laboratorium für Neutronenstreuung, CH-5232 Villigen PSI. 

Art. 2

Die SGN/SSDN hat zum Zweck: 
a) die Förderung der Anwendungen der Neutronenstreuung und ihrer Weiterentwicklung; 

b) die Förderung des wissenschaftlichen Ideenaustausches auf dem Gebiet der Neutronenstreuung;  

c) die Förderung junger Wissenschaftler auf dem Gebiet der Neutronenstreuung; 

d) die Pflege der multidisziplinären Beziehungen zu Fachgesellschaften der Schweizerischen Akademie der Naturwissenschaften; 

e) die Pflege der Beziehungen zu industriellen Anwendern der Neutronenstreuung; 

f) die Pflege der Beziehungen zu internationalen Vereinigungen und Organisationen auf dem Gebiet der Neutronenstreuung; 

g) die Vertretung der schweizerischen Neutronenstreuung nach aussen, insbesondere in Bezug auf einen optimalen Zugang zu in- und ausländischen Neutronenquellen sowie die Mitwirkung in den entsprechenden wissenschaftlichen Gremien. 

h) die Vertretung der schweizerischen Neutronenstreuung in der European Neutron Scattering Association (ENSA), der Dachorganisation der europäischen Gesellschaften/Komitees für Neutronenstreuung.

Mitgliedschaft

Art. 3

Mitglied kann werden, wer sich für Neutronenstreuung interessiert. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

Art. 3b

Die Gesellschaft kann Ehrenmitgliedschaften an Personen verleihen, die herausragende Verdienste auf dem Gebiet der Neutronenstreuung erworben haben. Über die Vergabe von Ehrenmitgliedschaften entscheidet der Vorstand. 

Art. 4

Juristische Personen, welche die Ziele der Gesellschaft zu fördern gedenken, können als Kollektivmitglieder aufgenommen werden. 

Art. 5

Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich zuhanden des Vorstandes erklärt werden. Mitglieder, welche trotz Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, gelten als ausgetreten. 

Art. 6

Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Den Betroffenen ist angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. 

Art. 7

Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf CHF 20,- festgelegt. Für Studenten ist die Mitgliedschaft kostenlos. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft besteht nicht. Zusätzlich zur individuellen Mitgliedschaft bietet die Gesellschaft auch eine Institutions-Mitgliedschaft an, die es Forschungsinstituten, Forschungsgruppen, oder ähnlichen Organisationen erlaubt, einen Mitgliederbeitrag für alle ihre Mitarbeiter mit Bezug zu Forschung mit Neutronen zu entrichten. Solche Institutionen stellen zusammen mit der Zahlung des Mitgliederbeitrags eine Liste mit den Namen ihrer relevanten Mitarbeiter zur Verfügung. Dabei ist der Jahresbeitrag pro Person CHF 20,-.  

Organisation

Art. 8

Die Organe der SGN/SSDN sind: 
 
1. die Mitgliederversammlung 
2. der Vorstand 
3. die Rechnungsrevisoren

Art. 9

Die Gesellschaft hält jährlich eine Mitgliederversammlung ab, zu der vier Wochen vorher unter Mitteilung der Traktanden eingeladen wird. 

Alle Abstimmungen erfolgen offen mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Kollektivmitglieder haben eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin / der Präsident. 

Auf Anordnung des Vorstandes oder auf Wunsch von einem Fünftel der Mitglieder wird eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 

Art. 10

Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ und besteht aus der Präsidentin / dem Präsidenten und maximal fünf weiteren Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. 

Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, zu denen der Präsident zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Traktanden einlädt. Alle Abstimmungen erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. 

Zu den Vorstandssitzungen können mit beratender Stimme eingeladen werden: 
- der Delegierte der SGN/SSDN im ENSA-Komitee, 
- ein Vertreter des Bundesamtes für Bildung und Wissenschaft, 
- ein Vertreter des Paul Scherrer Instituts, 
- schweizerische Mitglieder von Wissenschaftlichen Räten internationaler Neutronenstreuzentren. 

Art. 11

Die Rechnung der SGN/SSDN ist auf den Zeitpunkt der Mitgliederversammlung abzuschliessen und durch die Rechnungsrevisoren zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt werden. 

Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. 

Änderung der Statuten 

Art. 12

Vorschläge zur Aenderung der Statuten müssen über den Vorstand der Mitgliederversammlung vorgelegt und von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder gutgeheissen werden. 
 

Auflösung der Gesellschaft

Art. 13

Die Auflösung der Gesellschaft kann an der Mitgliederversammlung durch 2/3 der anwesenden Mitglieder beantragt werden. In diesem Falle hat eine schriftliche Urabstimmung, zu der alle Mitglieder der Gesellschaft aufgefordert werden, zu erfolgen. Stimmt eine Mehrheit von 2/3 der an der Urabstimmung teilnehmenden Mitglieder für Auflösung, so ist diese beschlossen. 

Art. 14

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft muss das Vereinsvermögen eine seiner ursprünglichen Bestimmung möglichst entsprechende Verwendung erhalten, worüber die die Auflösung beantragende Mitgliederversammlung entscheidet. 
 

Schlussbestimmung

Art. 15

Die Statuten traten an der konstituierenden Mitgliederversammlung vom 25. Oktober 1991 in Bern in Kraft. Ergänzungen wurden an den Mitgliederversammlungen vom 21. Oktober 1994 in Villigen sowie vom 21. November 1997 in Villigen angenommen. 

Villigen, 2. Dezember 2022

Für den Vorstand der SGN: 
 
Der Präsident: 
Prof. Dr. Marc Janoschek
Der Sekretär: 
Dr. Urs Gasser


Last revision : Dec. 16, 2021 by U. Gasser